Satzung des Vereins

Aktuelle Fassung der Vereinssatzung vom 26. November 2020.

Bildungswerk Umwelt und Kultur in der Heinrich Böll-Stiftung Bremen e.V.

 

Vereinssatzung in der Fassung vom 26.11.2020  

§1

  1. Der Verein führt den Namen "Bildungswerk Umwelt und Kultur in der Heinrich-Böll-Stiftung e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist, zum Aufbau und zur Festigung der persönlichen Aus- und Weiterbildung und der demokratischen Willensbildung in allen Teilen der Bevölkerung durch ein Angebot an Bildungs-, Weiterbildungs- und Erziehungsveranstaltungen, sowie der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur beizutragen. Ein besonderes Anliegen ist die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter.
  2. Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. die Schaffung eines für jede/jeden zugänglichen Bildungs- und Erziehungsangebots, das den Gedanken der Demokratie, der Ökologie, der Völkerverständigung, des Friedens und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen zu fördern hat;
    2. die Unterstützung der partnerschaftlichen internationalen Zusammenarbeit mit europäischen - und Entwicklungsländern im demokratischen Geiste;
    3. die Organisierung und Finanzierung von Auslandsseminaren und Auslandsstudien, die der wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Unabhängigkeit von Entwicklungsländern dienen;

§3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Guthaben des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Heinrich Böll-Stiftung (Bund). Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem.§ 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses hat zu bestätigen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

§4

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seinen Zweck aktiv unterstützt und sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins nachhaltig einsetzt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch die Mitgliederversammlung
  2. entfällt
    1. Die Zahl der Mitglieder wird auf 21 begrenzt. Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl bis zum Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer von maximal 12 Jahren ist möglich.
    2. Fünf Mitglieder werden auf Vorschlag der Landespartei und der Bürgerschaftsfraktion von B90/Die Grünen Bremen gewählt.
  3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben; über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften und durch Spenden aufgebracht werden.

§5

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen das Statut des Vereins verstößt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muss. Der Ausschluss ist dann von der Mitgliederversammlung bestätigt, wenn 2/3 der Anwesenden zustimmt.

§6

  1. Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand
  2. In den Organen des Vereins müssen mindestens 50% Frauen und 10% Migranten vertreten sein.
  3. Allen Organen dürfen nur bis zu einem Anteil von ¼ Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder die in Landes-, Bundes- oder Europaparlamenten ein Mandat ausüben. Vorstandsmitglieder dürfen kein Parteiamt oder Mandat auf den vorab bezeichneten Ebenen haben.

§7

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Vereinsjahr statt. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell in einem passwortgesicherten Online-Raum stattfinden. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
    1. auf Antrag von 1/4 der Vereinsmitglieder
    2. auf Antrag des Vorstandes
    3. im Falle des Rücktritts des Vorstandes
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (per Fax, per Brief oder E-Mail) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll muss von der/dem Protokollführerin/Protokollführer und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    3. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
    4. Verabschiedung des Haushaltes
    5. Feststellung des Jahresabschlusses
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% der Mitglieder anwesend sind.
  8. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung und die beabsichtigte Auflösung muss den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  9. Aus der Mitgliederversammlung heraus können sich thematische Arbeits- und Projektgruppen bilden, in denen auch Nicht-Mitglieder mitarbeiten können.

§8

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl des Vorstands ist möglich, die Wiederwahl ebenso. Wenn ein Einzelmitglied geheime Abstimmung oder Einzelwahl der Vorstände beantragt, muss entsprechend verfahren werden. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht gleichzeitig Funktionsträger einer politischen Partei auf Landes-, Bundes- oder Europaebene sein. Ein Vorstandsmitglied bleibt, auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem SitzungsleiterIn und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  6. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, eine/einen GeschäftsführerIn zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen. Die Tätigkeiten der/des GeschäftsführerIn ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzung für Steuerbegünstigungen enthält.
  8. Die Frauenquote gilt für die Angestellten sofern mehr als eine Person pro Arbeitsebene beschäftigt wird. Für die Gesamtheit der Angestellten muss die Quote eingehalten werden, wenn mehr als eine Person beschäftigt ist.

§ 9 entfällt