Hannah Arendt Preis für politisches Denken e. V.
c/o Bildungswerk Umwelt und Kultur in der Heinrich Böll Stiftung
Plantage 13, 28203 Bremen
§1
- Der Verein führt den Namen "Hannah Arendt-Preis" für politisches Denken e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
- Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Förderung der politischen und demokratischen Bildung.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch: a) die Verleihung des Hannah Arendt Preises für politisches Denken und b) die Organisation von Seminaren und Tagungen im Bereich der politischen Philosophie.
§3
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in §2 genannten Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Guthaben des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. §2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses hat zu bestätigen, daß die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
§4
- Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die seinen Zweck aktiv unterstützen und sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins nachhaltig einsetzen.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Die Gesamtzahl der Mitglieder darf die Zahl 11 nicht überschreiten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Beiträge können von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften und durch Spenden aufgebracht werden.
§5
- Fördernde Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristische Peronen werden, die dem Verein einen jährlichen Mindestbeitrag von 100,-DM leisten. Ihre Zahl ist nicht beschränkt.
- Fördernde Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung, den Seminaren und Tagungen des Vereins und zur Preisverleihung eingeladen. Sie erhalten die aus den Vereinsaktivitäten hervorgegangenen Publikationen.
§6
-
Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung; der Vorstand; der Beirat;
§7
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Wahl und Abberufung der Beiratsmitglieder 3. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Vereinsjahr statt.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen: a) auf Antrag von 1/3 der Vereinsmitglieder; b)auf Antrag des Vorstandes; c)auf Antrag des Beirates; d)im Falle des Rücktritts des Vorstandes; e)im Falle des Rücktritts des Beirats.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 10 Tage vorher.
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll muß von der/dem ProtokollführerIn und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§8
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.
§9
- Der Beirat besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mehrheit des Beirats soll aus Nicht-Vereinsmitgliedern bestehen, die dem Zweck des Vereins verbunden sind.
- Der Beirat hat das Vorschlagsrecht für die Vergabe des jährlich zu vergebenden ‘Hannah-Arendt-Preises.’
- Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
§10
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§11
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Das Vereinsvermögen geht nach Abzug der Passiva an das Bildungswerk Umwelt und Kultur e.V.